Information der Bayerischen Apothekerversorgung zum elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahren

Gesetzliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2006 haben Arbeitgeber den Einzugsstellen der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkassen) auf elektronischen Weg gesetzlich festgelegte Daten Ihrer Beschäftigten zu übermitteln.

Dieses Meldeverfahren wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. 2007, S.3024 ff. erweitert (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV).

Für wen müssen Sie Daten melden?

Daten sind zu melden für alle Beschäftigten, die

  • Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und
  • von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung-Bund für die Beschäftigung zugunsten der Mitgliedschaft im berufständischen Versorgungswerk befreit sind.

An wen müssen Sie Daten melden?

Neben den Meldungen an die Einzugsstellen (DEÜV) müssen künftig für Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, zusätzlich auch Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen in elektronischer Form übermittelt werden. Die gemeinsame Annahmestelle für alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin), die die Daten dann an die jeweils zuständigen Versorgungseinrichtungen weiterleitet.

Was müssen Sie melden?

An die Annahmestelle (DASBV) müssen Sie alle Meldungen übermitteln, die Sie auch an die Einzugsstellen (Krankenkassen) schicken. Zusätzlich müssen Sie die Beitragsmeldungen monatlich in elektronischer Form übersenden.

Ab wann müssen Sie Daten melden?

Die DEÜV-Meldungen müssen Sie für alle Meldegründe ab dem 1. Januar 2009 auch an die DASBV senden, die monatlichen Beitragsmeldungen erstmals für den Abrechnungszeitraum Januar 2009.

Was sollten Sie zusätzlich beachten?

  • Mitgliedsnummer der Beschäftigten

    Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund musste die Mitgliedsnummer Ihrer Beschäftigten, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, geändert werden. Soweit Sie bisher schon die Mitgliedsnummer in der Versorgungseinrichtung in Ihrem Lohnbuchhaltungsprogramm führen, müssen Sie die Mitgliedsnummer ändern. Nachdem die Mitgliedsnummer Bestandteil des neuen gesetzlichen Meldeverfahrens ist, müssen Sie die neue Nummer auch einpflegen, wenn Sie die Mitgliedsnummer Ihrer Mitarbeiter bisher nicht erfasst haben.

    Die neue Mitgliedsnummer erhalten Sie von Ihren Mitarbeitern. Die neue Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0xxxxx/037x
     
  • Aktualisierung Ihres Lohnbuchhaltungsprogramms

    Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig beim Hersteller Ihres Lohnbuchhaltungsprogramms darüber zu informieren, ob und wann er die neuen gesetzlichen Regelungen in das Programm integriert, damit Sie Ihrer erweiterten Meldepflicht ab 1. Januar 2009 möglichst unkompliziert nachkommen können.

    Wenn Ihr Lohnbuchhaltungssystem die direkte Anbindung zur DASBV nicht unterstützt oder Sie bisher Ihre Daten nur nach manueller Eingabe elektronisch an die Einzugsstellen der Sozialversicherung übertragen haben, können Sie die bestehenden Internet-Ausfüllhilfen sv.netonline und Perfidia sowie die Eingabemaske der DASBV (ausschließlich für die Meldung BV-Beitragserhebung) nutzen.
    sv.net / online: https://www.gkvnet-ag.de/svnet-online/scripts/Anmeldung.asp
    perfidia: https://ausfuellhilfe.perfidia.de
    DASBV/BV-Beitragserhebung: https://www.da.dasbv.de
     
  • Betriebsnummer der Apothekerversorgung

    Bei Ihren elektronischen Meldungen an die DASBV müssen Sie künftig auch die Betriebsnummer der Bayerischen Apothekerversorgung angeben. Diese lautet: 18284108.
     
  • Überweisung der Beiträge

    Die DASBV ist nur zuständig für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen, nicht aber für den Zahlungsverkehr. Sie müssen die Rentenversicherungsbeiträge für die betroffenen Beschäftigten daher weiterhin direkt an die Bayerischen Apothekerversorgung überweisen, soweit die Beiträge nicht über Ihre Beschäftigten an das Versorgungswerk gezahlt werden.

    Geben Sie bei den Überweisungen im Verwendungszweck bitte stets Ihre eigene Betriebsnummer und den Abrechnungszeitraum an.
     
  • Bisherige Meldeverfahren

    Das alte technisch unterstützte Meldeverfahren an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen wird zum Jahreswechsel eingestellt. Meldungen für Abrechnungszeiträume ab Januar 2009 können nur mehr im neuen Verfahren erfolgen.

    Das bisherige Meldeblockverfahren erfolgt letztmals mit der Jahresmeldung für das Jahr 2008 und wird dann ebenfalls eingestellt.

Allgemeine Informationen über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen finden Sie unter der Internetadresse www.dasbv.de, die Meldemaske und weitergehende Hinweise unter der Internetadresse http://www.itsg.de/(S(awqi5l55g0oux3imvhrxa5it))/svnet_home.ITSG.



© 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 13.02.2009