Sie können sich in bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen, auf Antrag, von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung befreien lassen. Die Befreiungstatbestände sind in der Satzung abschließend geregelt.
Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie
- versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 SGB VI (z. B. als Beamter/in, Berufssoldat/in, Soldat/in auf Zeit) sind,
- in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten zur Vervollständigung der Ausbildung unentgeltlich tätig sind,
- keine berufliche Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker ausüben oder Ihren Beruf dauerhaft aufgeben,
- bereits Pflichtmitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk sind und zu diesem Versorgungswerk Beiträge aus Ihrem gesamten beruflichen Einkommen entrichten,
- eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung im Ausland beibehalten oder begründen müssen,
- bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds erreicht haben.
Die Befreiung wirkt, solange der Befreiungsgrund besteht. Ein (nachträglicher) Verzicht auf die Befreiung ist bei Fortbestehen des Befreiungsgrundes nicht möglich. Erst wenn der Befreiungsgrund entfällt, entsteht wieder Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Eine Veränderung der Tatsachen, die zur Befreiung führten, ist dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.