Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Allgemeine Informationen

Voraussetzungen

Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wird Folgendes vorausgesetzt:

  • Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer (ausgenommen von dieser Voraussetzung sind Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten)
  • Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
  • Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit

Ob eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wird, beurteilt sich nach kammerrechtlichen Normen, sodass bei Zweifeln eine Beurteilung der Beschreibung des Tätigkeitsbereichs durch die für Sie zuständige Landesapothekerkammer eingeholt werden kann. Sollten Sie Ihre pharmazeutische Tätigkeit nicht in einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke, sondern z. B. in der pharmazeutischen Industrie ausüben, ist es zweckmäßig, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Antrag noch eine genaue Stellenbeschreibung und eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Bitte stellen Sie den Onlineantrag zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Anschließend bestätigen wir zu Ihrem Antrag Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk und bei Ihrer Apothekerkammer. Die Entscheidung über die Befreiung trifft ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Befreiung wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund rückwirkend ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen über das Versorgungswerk gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragsstellung.

Sie haben mit der Statusabfrage die Möglichkeit, sich online über den Bearbeitungsstand Ihres Befreiungsantrags zu informieren.

Der Befreiungsbescheid geht Ihnen von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu. Eine Kopie des Befreiungsbescheids leiten Sie bitte an Ihren Arbeitgeber weiter. Das Versorgungswerk erhält eine Zweitschrift zur Kenntnis übersandt.

Bitte beachten Sie, dass wir auf die weitere Bearbeitung durch die gesetzliche Rentenversicherung keinen Einfluss haben. Wir können Ihnen daher keine Auskünfte z. B. zur Bearbeitungsdauer Ihres Antrags geben.

 

Sofern Sie Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen, ist die Entscheidung abzuwarten. Bis zur Entscheidung ist zum Versorgungswerk monatlich der Mindestbeitrag zu entrichten.

Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, zahlt Ihr Arbeitgeber die einkommensbezogenen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Als Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer bleiben Sie Pflichtmitglied bei der Bayerischen Apothekerversorgung. Dies bedeutet, dass Sie an uns den monatlichen Mindestbeitrag entrichten müssen. 

 

 

Beitragshöhe bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren­tenversicherung wirkt, sind die gleichen Beiträge an die Bayerische Apothekerversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Maßgebend für die Beitragsbemessung der Angestellten ist das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitrags­bemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt).

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres können Sie der Kurz-Info entnehmen. Die Höhe Ihres Beitrags können Sie auch selbst über unseren Beitragsrechner ermitteln.

Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen in diesem Fall nicht entrichtet werden.

 

Beitragspflicht ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Sollten Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit worden sein, zahlen Sie einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags zum Versorgungswerk.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert eine umfassende Abwägung, insbesondere, wenn schon Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Auskünfte erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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