Plattform für die Zusammenarbeit der Gremienmitglieder
Als Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung können Sie sich mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter den folgenden Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreien lassen.
Bei jedem Wechsel der Beschäftigung (Arbeitgeberwechsel) oder bei einer Veränderung der bestehenden Beschäftigung (Wechsel des Beschäftigungsfeldes) innerhalb des gleichen Betriebs, ist es notwendig einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, sofern Sie weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Bayerischen Apothekerversorgung befreit werden wollen.
Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wird Folgendes vorausgesetzt:
Ob eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wird, beurteilt sich nach kammerrechtlichen Normen, sodass bei Zweifeln eine Beurteilung der Beschreibung des Tätigkeitsbereichs durch die für Sie zuständige Landesapothekerkammer eingeholt werden kann. Sollten Sie Ihre pharmazeutische Tätigkeit nicht in einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke, sondern z. B. in der pharmazeutischen Industrie ausüben, ist es zweckmäßig, wenn wir zusätzlich zu Ihrem Antrag noch eine genaue Stellenbeschreibung und eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags erhalten.
Bitte füllen Sie das Antragsformular zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung aus und senden Sie dieses an die Bayerische Apothekerversorgung zurück. Wir bestätigen auf dem Antrag Ihre Mitgliedschaft beim Versorgungswerk und bei Ihrer Apothekerkammer und leiten diesen an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) in Berlin weiter. Die Entscheidung über die Befreiung trifft ausschließlich die DRV-Bund.
Die Befreiung wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund rückwirkend ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen beim Versorgungswerk oder der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen ist, ansonsten ab dem Tag des Antragseingangs.
Der Befreiungsbescheid geht Ihnen von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu. Eine Kopie des Befreiungsbescheids leiten Sie bitte an Ihren Arbeitgeber weiter. Das Versorgungswerk erhält eine Zweitschrift zur Kenntnis übersandt.
Bitte beachten Sie, dass wir auf die weitere Bearbeitung durch die gesetzliche Rentenversicherung keinen Einfluss haben. Wir können Ihnen daher keine Auskünfte z. B. zur Bearbeitungsdauer Ihres Antrags geben.
Ab dem 1. Januar 2022 wird auf ein elektronisches Befreiungsverfahren umgestellt.
Sofern Sie Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen, ist die Entscheidung abzuwarten. Bis zur Entscheidung ist zum Versorgungswerk monatlich der Mindestbeitrag zu entrichten.
Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, zahlt Ihr Arbeitgeber die einkommensbezogenen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Als Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer bleiben Sie Pflichtmitglied bei der Bayerischen Apothekerversorgung. Dies bedeutet, dass Sie an uns den monatlichen Mindestbeitrag entrichten müssen.
Beitragshöhe bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt, sind die gleichen Beiträge an die Bayerische Apothekerversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Maßgebend für die Beitragsbemessung der Angestellten ist das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt).
Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres können Sie der Kurz-Info entnehmen. Die Höhe Ihres Beitrags können Sie auch selbst über unseren Beitragsrechner ermitteln.
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen in diesem Fall nicht entrichtet werden.
Beitragspflicht ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Sollten Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit worden sein, zahlen Sie einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags zum Versorgungswerk.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert eine umfassende Abwägung, insbesondere, wenn schon Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Auskünfte erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Bildnachweis: siehe Impressum
Um Ihre Erfahrungen mit unserer Webseite zu optimieren, verwenden wir Cookies. Dabei unterscheiden wir zwischen technisch notwendigen und nicht notwendigen Cookies. Weitere Informationen bezüglich aller zum Einsatz kommenden Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.