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Für Versorgungswerke besteht anders als für die gesetzliche Rentenversicherung keine gesetzliche Verpflichtung, sich an den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner zu beteiligen.

Die berufsständischen Versorgungswerke konzentrieren ihre Versorgungsaufwendungen auf die Kernaufgaben, nämlich die Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen. Folgerichtig zahlen die Versorgungswerke auch keine versicherungsfremden Leistungen, wie z.B. Zuschüsse zu den Beiträgen der Versorgungsempfänger für eine Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind derartige Zuschüsse auch eine versicherungsfremde Leistung, die aber zum größten Teil durch Staatszuschüsse wieder aufgefangen werden. Nachdem die berufsständischen Versorgungswerke anders als die gesetzliche Rentenversicherung keine Staatszuschüsse erhalten, hätte eine Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung Auswirkungen auf die Höhe der Verrentung der eingezahlten Beiträge und damit auch auf die zu erreichende Rentenhöhe. 

Denn in einem beitragsbezogenen Leistungssystem – wie es dem Versorgungswerk zu Grunde liegt – wären nicht durch Beitragszahlungen gedeckte Zuschüsse nur durch eine Umverteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erreichbar.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,4 Prozent.

Kinderlose Versicherte zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent (Beitragszuschlag für Kinderlose) zur Pflegeversicherung. Die Elterneigenschaft muss das Mitglied nachweisen; kann es diesen Nachweis nicht erbringen, gilt es als „kinderlos“.

Bei der Elterneigenschaft kommt es nicht darauf an, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder es sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, ist der Kinderlosenzuschlag nicht mehr zu erheben. Eltern, deren Kind nicht mehr leben sollte, gelten nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt schließt den Zuschlag aus.

Die Elterneigenschaft kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft können Sie eine Kopie der Geburts- oder Abstammungsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister oder dem Familienbuch einreichen. Ihre Elterneigenschaft kann neben leiblichen Kindern auch unter gewissen Voraussetzungen bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern bestehen.

Zudem reduziert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Eltern, die zwei und mehr Kinder unter 25 haben. Ab dem 2. bis zum 5. Kind vermindert sich der Beitragssatz um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 % pro Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Reduzierung gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Es gelten folgende Beitragssätze:

Für Mitglieder Beitragssatz
ohne Kind 4,0 %
mit 1 Kind unter/über 25 Jahren oder mehreren Kindern über 25 Jahren 3,4 %
mit 2 Kindern unter 25 Jahren 3,15 %
mit 3 Kindern unter 25 Jahren 2,9 %
mit 4 Kindern unter 25 Jahren 2,65 %
mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren 2,4 %

Ihr Altersruhegeld bei der Bayerischen Apothekerversorgung fällt nicht in den Geltungsbereich des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz.  § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nicht anwendbar.

Die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nur in den Fällen von § 229 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 SGB V möglich:

  • bei Renten der betrieblichen Altersversorgung (sog. Betriebsrenten),
  • der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 
  • der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Ihr Altersruhegeld der Bayerischen Apothekerversorgung fällt nicht in den Geltungsbereich von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, sondern in den Geltungsbereich von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  SGB V .

Seit 1. Januar 2005 unterliegen die Versorgungsbezüge (Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Leistungen an Hinterbliebene) der sog. nachgelagerten Besteuerung, d.h. zum einen werden Aufwendungen zum Aufbau der Altersvorsorge steuerfrei gestellt, zum anderen unterliegen Versorgungsbezüge in höherem Ausmaß als bisher der Steuerpflicht.

Dabei wird der Besteuerungsanteil abhängig vom Jahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente gleichbleibend festgeschrieben. Wer z.B. erstmals im Jahr 2019 Versorgungsleistungen erhält, dessen Rente wird mit 78 % einkommensteuerpflichtig. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2020, sind 80 % der Rente zu versteuern.

Je später die Rentenzahlung erstmals beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Den zeitlichen Verlauf bis zu vollen Besteuerung der Rente im Jahr 2040 können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Rentenbeginn Besteuerungsanteil
bis 2005 50 %
2006 52 %
2007 54 %
2008 56 %
2009 58 %
2010 60 %
2011 62 %
2012 64 %
2013 66 %
2014 68 %
2015 70 %
2016 72 %
2017 74 %
2018 76 %
2019 78 %
2020 80 %
2021 81 %
2022 82 %
2023 83 %
2024 84 %
2025 85 %
2026 86 %
2027 87 %
2028 88 %
2029 89 %
2030 90 %
2031 91 %
2032 92 %
2033 93 %
2034 94 %
2035 95 %
2036 96 %
2037 97 %
2038 98 %
2039 99 %
2040 100 %

 

Zugleich gibt es eine Sonderregelung zur nachgelagerten Besteuerung der Versorgungsleistungen, die sog. Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG). Aufgabe der Übergangsregelung ist es, die bestehenden unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme in das System der nachgelagerten Besteuerung zu überführen.

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt werden bestimmte Rentenanteile auch weiterhin lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert. Diese Anteile müssen auf Beiträgen bzw. freiwilligen Mehrzahlungen beruhen, die bis zum 31. Dezember 2004 geleistet wurden, und die im jeweiligen Kalenderjahr über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Voraussetzung ist weiter, dass dieser Höchstbeitrag mindestens in zehn Jahren überschritten wurde, wobei die maßgeblichen Jahre nicht unmittelbar aufeinander folgen müssen. Ebenfalls berücksichtigt werden können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderen berufsständischen Versorgungswerken.

Das Versorgungswerk ist nach § 22a EStG verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres eine sogenannte Rentenbezugsmitteilung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zu übermitteln.

Die Bescheinigung der an Sie gezahlten Versorgungsleistungen (sog. Rentenbezugsmitteilung) wird Ihnen automatisch mit der Meldung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zugesandt. Ein vorheriger Versand ist leider nicht möglich.

Diese Bescheinigung benötigen Sie für Ihre Steuererklärung. Bitte bewahren Sie daher die Rentenbezugsmitteilung sorgfältig auf.

Anrechnung der Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung

Die Beamtenversorgungsgesetze sehen beim Zusammentreffen der Beamtenversorgung und Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Anrechnung auf die Beamtenpension vor. Die Versorgungswerke selbst rechnen keine Versorgungsleistungen anderer Versorgungsträger an.

Solche Anrechnungsregelungen für Beamtinnen und Beamte finden sich z.B. in § 55 BeamtVG des Bundes sowie in den Versorgungsgesetzen der Länder (z.B. Art. 85 BayBeamtVG).

Anrechenbar sind demnach Rententeile, zu denen ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat.

Zumeist zum Ende der Dienstzeit der Beamten fordert das zuständige Landesamt für Finanzen/Bezüge eine entsprechende Auskunft an, um damit die Anrechnung von Beiträgen der Bayerischen Apothekerversorgung festzusetzen.

Gerne erstellen wir Ihnen auf Anfrage eine Auskunft zur Vorlage an das Landesamt für Finanzen.

Über-/Zwischenstaatliches Rentenverfahren

Durch EU-Verordnung 647/2005 vom 13. April 2005 wurden die berufsständischen Versorgungswerke zum 1. Januar 2005 in den Geltungsbereich der Europäischen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. ab 1. Mai 2010 in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingebunden.

Aufgabe der über- bzw. zwischenstaatlichen Rentenverfahren ist es danach, zu klären, ob auch in anderen EU-Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz Rentenversicherungszeiten aufgrund von beruflicher Tätigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (sog. Wohnzeiten) ohne Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden und diese ggf. nach nationalem Recht bei der Gewährung von Renten zu berücksichtigen. Denn dem Mitglied und dessen Familienangehörigen dürfen durch den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit, durch den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch die Beschäftigung in mehreren Staaten keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen.

Diese Klärung erfolgt auch im Falle von Rentenversicherungszeiten, die in Großbritannien zurückgelegt wurden. Trotz Austritt aus der EU gilt das über- und zwischenstaatliche Rentenverfahren aufgrund des „Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Anhang des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ weiterhin auch für Versicherungszeiten in Großbritannien.

Ein in einem EU-Mitgliedstaat oder in Großbritannien gestellter Rentenantrag hat daher nach dem überstaatlichen Recht zur Folge, dass in allen anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. in Großbritannien, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, geprüft wird, ob auch dort die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllt sind. Besteht dafür eine Warte- oder Mindestversicherungszeit, werden zurückgelegte Zeiten in allen Ländern der EU sowie in Großbritannien insoweit zusammengerechnet.

Das Versorgungswerk ist deswegen zum Austausch von Daten mit anderen beteiligten Rentenversicherungsträgern in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. in Großbritannien verpflichtet, wenn Sie z.B. in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt waren.

Bitte beachten Sie, dass Sie durch das über- bzw. zwischenstaatliche Verfahren keine Gesamtrente ausgezahlt bekommen, sondern dass Sie vielmehr von jedem Rentenversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eine anteilige Rente erhalten.

Insofern können Sie neben dem Ruhegeld aus der Bayerischen Apothekerversorgung auch eine Rente bzw. mehrere Renten aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllen.

Pfändung von Versorgungsleistungen

Laufende Geldleistungen (Ruhegelder) können nach der Satzung des Versorgungswerks übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche (z.B. Einmalzahlungen) können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Erfolgt eine wirksame Pfändung des laufenden Ruhegelds, ist das Versorgungswerk verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben und die Pfändung durchzuführen. Auch bei Insolvenzverfahren leisten wir den Pflichten als Drittschuldner Folge.

Bildnachweise: siehe Impressum