Kinderlose Versicherte zahlen grundsätzlich zur Pflegeversicherung einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent (Kinderlosenzuschlag). Die Elterneigenschaft muss das Mitglied nachweisen; kann es diesen Nachweis nicht erbringen, gilt es als „kinderlos“.
Bei der Elterneigenschaft kommt es nicht darauf an, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder es sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, ist der Kinderlosenzuschlag nicht mehr zu erheben. Eltern, deren Kind nicht mehr leben sollte, gelten nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt schließt den Zuschlag aus.
Die Elterneigenschaft kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft können Sie eine Kopie der Geburts- oder Abstammungsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister oder dem Familienbuch einreichen. Ihre Elterneigenschaft kann neben leiblichen Kindern auch unter gewissen Voraussetzungen bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern bestehen.