Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
- die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
- ein schriftlicher Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wurde gestellt,
- die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender BU besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.
Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Apothekerberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.
Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die Bayerische Apothekerversorgung kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.
- Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds ist für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2012 neu in das Versorgungswerk eingetreten sind, das vollendete 62. Lebensjahr. Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1960 geboren sind und deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 bestand, ist der frühestmögliche Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds nach Geburtsjahrgängen gestaffelt; so können Mitglieder, die vor 1954 geboren wurden, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorgezogenes Altersruhegeld beziehen. Danach steigt die Altersgrenze in 4 Monatsschritten bis zum Jahrgang 1960, der vorgezogenes Altersruhegeld ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beziehen kann.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vor.
Der Antrag auf Ruhegeld wegen BU muss in schriftlicher Form gestellt werden. Formvordrucke werden Ihnen auf Wunsch vom Versorgungswerk zugesandt.
- Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn seine Apotheke nicht mehr unter seiner Verantwortung geleitet wird.