Angestellte mit Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Im Angestelltenverhältnis tätige Apothekerinnen und Apotheker, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, zahlen an die Bayerische Apothekerversorgung die gleichen Beiträge, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Maßgebend für die Beitragsbemessung der Angestellten ist das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt).
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen in diesem Fall nicht entrichtet werden.
Angestellte ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mitglieder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit wurden, zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags zum Versorgungswerk.
Für Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten kann dieser Mindestbeitrag auf Antrag auf die Hälfte reduziert werden.
Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind der Kurz-Info zu entnehmen. Die Höhe Ihres Beitrags können Sie auch selbst über unseren Beitragsrechner ermitteln.
Angestellte in einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder einer Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob)
Sie sind in einer geringfügigen Beschäftigung tätig oder üben eine Beschäftigung im Übergangsbereich aus. Einzelheiten zur Beitragsverpflichtung können Sie unserem Informationsblatt entnehmen.