Beitrag

Allgemeines

Pflichtbeiträge 2025

67.620,00 €
Jahresgewinngrenze
der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
8.050,00 €
Beitragsbemessungsgrenze monatlich
nach der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschrift
18,6 %
Beitragssatz
nach der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschrift
1.497,30 €
Höchstbeitrag (Regelbeitrag) monatlich
für selbstständige Mitglieder
1.048,11 €
70 % des Höchstbeitrags monatlich
durch Beitragsermäßigung für selbstständige Mitglieder
598,92 €
40 % des Höchstbeitrags monatlich
durch Beitragsermäßigung für selbstständige Mitglieder
187,20 €
Mindestbeitrag monatlich
ein Achtel des Regelbeitrags
93,60 €
halber Mindestbeitrag monatlich
44.919,00 €
Einzahlungshöchstgrenze
2,5facher Betrag des jährlichen Regelbeitrags

Selbständig tätige Apothekerinnen und Apotheker zahlen als Pflichtbeitrag einen Beitrag, der dem jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Regelbeitrag).

Auf Antrag können Beitragsermäßigungen gewährt werden.

Es besteht die Möglichkeit, den Pflichtbeitrag auf 70 % des Regelbeitrags festsetzen zu lassen. Besondere Gründe für die Reduzierung oder Nachweise z. B. über die Einkommenssituation sind nicht erforderlich.

Eine weitergehende Beitragsermäßigung kann gewährt werden, wenn nachweislich das beitragspflichtige Einkommen 7/10 der für das Jahr der beantragten Beitragsermäßigung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird.

Der Beitrag wird in Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Gewinn festgesetzt. Dabei wird die Gewinngrenze von 70% aus der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, mindestens ist ein Beitrag von 40% des Regelbeitrags zu entrichten.

Alle für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen aktuellen Werte können Sie der jährlichen Kurz-Info entnehmen. Die Höhe Ihres individuellen Beitrags können Sie auch selbst mit unserem Beitragsrechner ermitteln.

Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie die Auswirkungen auf die Höhe Ihrer späteren Rente nicht unbeachtet lassen. Geringere Beitragszahlungen führen zu einer niedrigeren Rente. Anhaltspunkte können Sie sich mit unserem Rentenrechner ermitteln.

Angestellte mit Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi­cherung

Im Angestelltenverhältnis tätige Apothekerinnen und Apotheker, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Versorgungs­werk von der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, zahlen an die Bayerische Apothekerversorgung die gleichen Beiträge, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Maßgebend für die Beitragsbemessung der Angestellten ist das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) kommt es bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer/-innen zu Abweichungen von der regulären Vorgehensweise. Beitragssatz und Beitrags­bemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt).

Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen in diesem Fall nicht entrichtet werden.

 

Angestellte ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche­rung

Mitglieder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit wurden, zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags zum Versorgungswerk.

Für Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten kann dieser Mindestbeitrag auf Antrag auf die Hälfte reduziert werden.

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind der Kurz-Info zu entnehmen. Die Höhe Ihres Beitrags können Sie auch selbst über unseren Beitragsrechner ermitteln.

Üben Sie Ihre Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis aus, können Sie sich auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Sofern Sie sich nicht befreien lassen, zahlen Sie an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag, auf Antrag den halben Mindestbeitrag. Damit erhalten Sie eine zusätzliche Versorgung im Alter.

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind der Kurz-Info zu entnehmen.

 

 

 

In diesem Erklärvideo erfahren Sie einfach und verständlich Informationen zur Beitragszahlung als Mitglied im Angestelltenverhältnis.

Fragen und Antworten

Maßgebend für die Höhe Ihres Beitrags ist, entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitrags­bemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt). Die Höhe des Beitrags können Sie in der Regel auch Ihrer Gehaltsabrechnung entnehmen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Beitrag anhand des Beitragsrechners zu ermitteln.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet dem Versorgungswerk alle notwendigen Informationen zu melden. Sofern Ihr Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens monatlich die Höhe Ihres Gehalts zur Beitragsfestsetzung meldet, müssen Gehaltsänderungen durch Sie nicht gemeldet werden.

Grundsätzlich sind Sie als Mitglied zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Der Arbeitgeber darf für Sie die Beiträge zum Versorgungswerk abführen. Dies entlastet Sie aber nicht von der Beitragsschuld. Aus diesem Grund erhalten Sie und nicht Ihr Arbeitgeber eine Mahnung.

Bitte wenden Sie sich bezüglich des angemahnten Beitragsrückstands an Ihren Arbeitgeber.

Sollten Sie als angestellt tätige Apothekerin und angestellt tätiger Apotheker vorübergehend nicht beruflich tätig sein und keine Leistungsbezüge von Dritten (z. B. Arbeitslosengeld I, Kranken-, Verletzten- oder Pflegegeld) erhalten ist der Mindestbeitrag oder auf Antrag der halbe Mindestbeitrag zu entrichten. Der Antrag kann nur für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Freiwillige Mehrzahlungen

Zum individuellen Ausbau Ihrer Versorgung besteht die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen zu leisten.

Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzah­lungshöchstgrenze des 2,5-fachen Betrags des jährlichen Regelbeitrags jedoch nicht über­schreiten. Die jährliche Einzahlungshöchstgrenze wird in der Kurz-Info veröffentlicht. Die freiwilligen Mehrzahlungen werden in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge bewertet. Für die Verrentung von freiwilligen Mehrzahlungen ist, wie bei Einzahlungen für Pflichtbeiträge, der Tag des Zahlungseingangs maßgebend.

Freiwillige Mehrzahlungen können jederzeit, bis auf bestimmte Sonderkonstellationen, entrichtet werden z. B. durch Einzelüberweisung oder per Dauerauftrag unter Angabe der Mitgliedsnummer sowie der Abkürzung "FMZ". Ihre Beiträge können in bestimmten Umfang (§ 10 Abs. 4a EStG) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

In diesem Erklärvideo erfahren Sie einfach und verständlich Informationen zu den freiwilligen Mehrzahlungen.

Fragen und Antworten

Für die Bewertung von freiwilligen Mehrzahlungen ist, wie bei Einzahlungen für Pflichtbeiträge, der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Freiwillige Mehrzahlungen können jederzeit, bis auf bestimmte Sonderkonstellationen, entrichtet werden z. B. durch Einzelüberweisung oder Dauerauftrag. Bei Überweisungen von freiwilligen Mehrzahlungen geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer mit dem Zusatz FMZ (freiwillige Mehrzahlungen) an. Die Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0XXXXX/037X.

Freiwillige Mehrzahlungen werden in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge bewertet. Jede Einzahlung erhöht Ihre Anwartschaft. Für die Bewertung ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend.

Sobald eine Einzahlung als freiwillige Mehrzahlung deklariert, verbucht und dementsprechend mit dem Verrentungssatz zum Einzahlungszeitpunkt bewertet ist, können Sie nicht mehr darüber verfügen. Insbesondere ist eine Rückzahlung an Sie nicht mehr möglich und auch eine Anrechnung auf Pflichtbeiträge für künftige Zeiträume ausgeschlossen.

Ihre freiwilligen Mehrzahlungen können in bestimmtem Umfang (§ 10 Abs. 4a EStG) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

Mutterschutz / Elternzeit

Mutter stillt ihr lächelndes Baby

Auch wenn Sie in Mutterschutz und Elternzeit sind, bleiben Sie Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. In dieser Zeit zahlen Sie grundsätzlich den Mindestbeitrag. Alternativ können Sie den halben Mindestbeitrag oder eine Beitragsfreistellung beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie kein Berufseinkommen erzielen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber zu Mindestbeiträgen oder halben Mindestbeiträgen keinen Zuschuss leistet.

Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie die Auswirkungen auf die Höhe Ihrer späteren Rente nicht unbeachtet lassen. Geringere Beitragszahlungen führen zu einer niedrigeren Rente. Anhaltspunkte können Sie sich mit unserem Rentenrechner ermitteln.

Selbstverständlich können Sie jederzeit freiwillige Mehrzahlungen entrichten.

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahrs sind der Kurz-Info zu entnehmen.

Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit bei der Bayerischen Apothekerversorgung können Sie mit dem Online-Kontaktformular anfordern. Ebenso haben Sie hierüber die Möglichkeit, uns Ihre gewünschte Beitragszahlung während Ihres Mutterschutzes / Ihrer Elternzeit mitzuteilen.

Bei der Bayerischen Apothekerversorgung gibt es keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung können aber die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dies gilt auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten Sie verbindliche Auskünfte zu diesem Thema.

Ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten ist schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin zu stellen.

Fragen und Antworten

Auch wenn Sie in Mutterschutz und Elternzeit sind, bleiben Sie Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. In dieser Zeit zahlen Sie grundsätzlich den Mindestbeitrag. Alternativ können Sie den halben Mindestbeitrag oder eine Beitragsfreistellung beantragen. Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist, dass Sie kein Berufseinkommen erzielen.

Ja. Bei jeder Änderung der Tätigkeit muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch bei Rückkehr aus der Elternzeit.

Ja. Bei jedem Wechsel der Beschäftigung muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch bei Rückkehr aus der Elternzeit.

Bei der Bayerischen Apothekerversorgung gibt es keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung können aber die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dies gilt auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten Sie verbindliche Auskünfte zu diesem Thema.

Ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten ist schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin zu stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Kindererziehungszeiten.

Beiträge bei Nichttätigkeit

Wenn Sie keine berufliche Tätigkeit ausüben und kein Einkommen aus dem Betrieb einer Apotheke erzielen, ist der Mindestbeitrag zu entrichten. Auf Antrag wird dieser Mindestbeitrag auf die Hälfte ermäßigt. Der Antrag kann nur für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahrs sind der Kurz-Info zu entnehmen. Die Höhe Ihres Beitrags können Sie auch selbst über unseren Beitragsrechner ermitteln.

Beitragsübernahme bei Bezug von Sozialleistungen

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen, haben für diese Zeiten in der Regel den Beitrag zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Auf Antrag des Mitglieds werden diese Beiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

Mit dem Online-Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit eine Mitgliedschaftsbestätigung von der Bayerischen Apothekerversorgung aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I für die Agentur für Arbeit zu beantragen.

Während des Bezugs von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) bleiben Sie beitragspflichtig. Die Agenturen für Arbeit übernehmen für Empfänger von Bürgergeld allerdings keine Beiträge mehr zum Versorgungswerk. Zum Versorgungswerk entrichten Sie den Mindestbeitrag, auf Antrag den halben Mindestbeitrag. Den Antrag können Sie nur für das laufende Kalenderjahr stellen.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder, die Krankengeld beziehen, haben für diese Zeiten in der Regel den Beitrag zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Auf Antrag des Mitglieds werden diese Beiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung von der gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

Das Krankengeld beträgt i.d.R. 70 % des Regelentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), max. 90 % des Nettoentgelts. Die Krankenkasse trägt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge (=Trägeranteil). Sie hat diese Beiträge ans Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Die andere Hälfte des Beitrags aus dem Krankengeld wird Ihnen zusammen mit diesem Krankengeld ausbezahlt (=Versichertenanteil). Diesen Versichertenanteil müssen Sie daher bei beantragter Beitragsübernahme auf jeden Fall an das Versorgungswerk weiterleiten.

Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Versorgungswerk die Abrechnung Ihres Krankengeldbezugs zusenden.

Weitere Informationen zum Thema Krankengeld bei der Bayerischen Apothekerversorgung können Sie mit dem Online-Kontaktformular anfordern. Ebenso haben Sie hierüber die Möglichkeit, uns die Krankengeldabrechung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu übersenden.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder, die von ihrem Unfallversicherungsträger Verletztengeld beziehen, haben für diese Zeiten in der Regel den Beitrag zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Auf Antrag des Mitglieds werden diese Beiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung von der Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

Das Verletztengeld beträgt i.d.R. 80 % des Regelentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Die Berufsgenossenschaft trägt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge (=Trägeranteil). Sie hat diese Beiträge an das Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Die andere Hälfte des Beitrags aus dem Verletztengeld wird Ihnen zusammen mit dem Verletztengeld ausgezahlt (=Versichertenanteil). Diesen Versichertenanteil müssen Sie daher bei beantragter Beitragsübernahme auf jeden Fall an das Versorgungswerk weiterleiten.

Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Versorgungswerk die Abrechnung Ihres Verletztengeldbezugs zusenden.

Weitere Informationen zum Thema Verletztengeld bei der Bayerischen Apothekerversorgung können Sie mit dem Online-Kontaktformular anfordern. Ebenso haben Sie hierüber die Möglichkeit, uns die Verletztengeldabrechung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse / zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

Grundsätzlich werden die Beiträge zum Versorgungswerk von der zuständigen Pflegekasse auf Antrag übernommen. Dies gilt für Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und Pflegegeld oder Pflegeunterstützungsgeld (bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Einrichtung einer Pflege) beziehen.

Die Beiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung werden im Regelfall vom Arbeitgeber weitergezahlt oder vom Bund übernommen.

Nachversicherung

Beamte und Soldaten, die aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und keinen Anspruch auf beamten-/soldatenrechtliche Versorgungsbezüge haben, werden auf Antrag statt bei der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bayerischen Apothekerversorgung nachversichert.

Der Antrag ist beim (früheren) Dienstherrn innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei der Bayerischen Apothekerversorgung spätestens beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis begründet war oder innerhalb eines Jahres danach begründet wird. Im Rahmen der Nachversicherung zahlt der frühere Dienstherr an den zuständigen Versorgungsträger (berufsständisches Versorgungswerk oder gesetzliche Rentenversicherung) auf der Basis der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Dienstbezüge - soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen - den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, der bei einem Angestellten mit entsprechendem Verdienst angefallen wäre. Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der Mitgliedschaft. Eine durchgeführte Nachversicherung bedeutet für Ihre Anwartschaft, dass die Beiträge so bewertet werden, als wären sie von Beginn an zu uns geleistet worden.

Fragen und Antworten

Von Ihnen ist kein Beitrag zu entrichten. Die Rentenversicherungsbeiträge werden im Falle einer vorliegenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit direkt an die Bayerische Apothekerversorgung abgeführt. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Beiträge zu Ihrem Versorgungswerk beantragen.

Auf Antrag übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich die Hälfte der Beiträge (=Trägeranteil). Diese Beiträge hat die gesetzliche Krankenkasse ans Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Die andere Hälfte des Beitrags aus dem Krankengeld wird Ihnen zusammen mit diesem Krankengeld ausgezahlt (=Versichertenanteil). Diesen Versichertenanteil müssen Sie daher bei beantragter Beitragsübernahme auf jeden Fall an das Versorgungswerk weiterleiten.

Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Versorgungswerk die Abrechnung Ihres Krankengeldbezugs zusenden.

Ihre Mitgliedsnummer steht grundsätzlich auf jedem unserer Schreiben. Sie können diese unter „Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben)“ finden. Ihre Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0XXXXX/037X.

Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel mit dem Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer an. Sie erleichtern uns die Zuordnung der eingehenden Post und beschleunigen dadurch die Abläufe im Versorgungswerk.

Die Bayerische Apothekerversorgung ist kein privatrechtliches Unternehmen und stellt daher keine Rechnungen. Sie erhalten jedoch für jedes Kalenderjahr einen Beitragsbescheid, aus dem Sie die Höhe Ihrer monatlichen Pflichtbeiträge entnehmen können.

Die Beiträge werden jeweils zum Monatsende fällig.

Die Bankverbindungen der Bayerischen Apothekerversorgung lauten:

  • Bayerische Landesbank

      IBAN: DE58 7005 0000 0000 0240 02

      BIC: BYLADEMM

      oder

  • apoBank

      IBAN: DE93 3006 0601 0001 1337 72

      BIC: DAAEDEDD

Verwendungszweck für Mitglieder:

Geben Sie bei Überweisungen immer Ihre Mitgliedsnummer an. Die Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0XXXXX/037X.

Bei Überweisungen von freiwilligen Mehrzahlungen geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer mit dem Zusatz FMZ (freiwillige Mehrzahlungen) an.

Verwendungszweck für Arbeitgeber:

Geben Sie bei den Überweisungen im Verwendungszweck bitte stets an erster Stelle den Buchstaben „B“ gefolgt von Ihrer eigenen Betriebsnummer an, unter der Sie auch die elektronischen Monatsmeldungen übermitteln. Zusätzlich kann der Beitrags- / Zahlmonat (Buchstabe „Z“ gefolgt von Jahr und Monat in der Form „JJJJMM“) ergänzt werden.

B12345678

B12345678Z202401

(Bitte keine Leerzeichen verwenden.)

Ihre Beiträge können in bestimmtem Umfang (§ 10 Abs. 4a EStG) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nach      § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

Das Versorgungswerk übermittelt keine elektronischen Daten über die Höhe der an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge für die aktiven Mitglieder des Versorgungswerks. Dies sind die Mitglieder, die grundsätzlich Beiträge an das Versorgungswerk zahlen müssen und noch kein Ruhegeld beziehen.

Ihre Beitragspflicht endet mit Eintritt des Versorgungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt können keine Beitragszahlungen mehr zum Versorgungswerk geleistet werden.

Sollten Sie während des Bezugs von vorgezogenem bzw. regulärem Altersruhegeld weiterhin beruflich tätig sein, setzen Sie sich bitte mit der gesetzlichen Rentenversicherung zur Abklärung einer etwaigen Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Verbindung.

Bildnachweis: siehe Impressum