Die Höhe des Ruhegelds wird grundsätzlich von mehreren Faktoren beeinflusst. So ist die Höhe des Ruhegelds insbesondere von den Beitragszahlungen bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie dem Beginn und der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk abhängig.
Die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit errechnet sich aus der vom Mitglied bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits erworbenen Anwartschaft durch Beitragszahlungen (sog. Stammrecht) zuzüglich eines Zuschlags wegen Berufsunfähigkeit.
Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.
Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Berufsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegelds.
Zur Berechnung des Zuschlags wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt, der anhand der Tabelle mit einem Bewertungsprozentsatz bewertet wird. Das Mitglied wird zu seinen Gunsten so gestellt, als ob diese Beiträge zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs einbezahlt worden wären, ohne dass tatsächlich für diesen Zeitraum Beiträge zu entrichten sind. Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die Zeiten bei anderen Versorgungsträgern, wie z.B. bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung, haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.
Einen ersten Anhaltspunkt über die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit können Sie Ihrer Jahresmitteilung entnehmen.
Bitte beachten Sie:
Das zeitliche Zusammentreffen von Versorgungsleistungen der Bayerischen Apothekerversorgung mit Leistungen Dritter (z. B. Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Bundesagentur für Arbeit) kann zu einer Rückforderung/Einstellung der Leistungen dieser Träger führen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Sachverhaltes gegebenenfalls an die hierfür zuständige Stelle.