Freiwillige Leistungen

Freiwillige Leistungen

Die Bayerische Apothekerversorgung kann auch freiwillige Leistungen gewähren. Folgende freiwillige Leistungen kennt das Versorgungswerk:

Freiwilliger Unterhaltsbeitrag für volljährige Waisen

Die Bayerische Apothekerversorgung kann volljährigen Waisen einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag gewähren.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Waisen kann bis (max.) Vollendung des 27. Lebensjahrs das Waisengeld für die Dauer der Schul- und/oder Berufsausbildung als Unterhaltsbeitrag gewährt bzw. weitergewährt werden.

Zeiten des Grundwehr- oder freiwilligen Wehrdienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. In dieser Zeit kann kein freiwilliger Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
 

Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs der Waise kann bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs das Waisengeld auch gewährt bzw. weitergewährt werden, wenn vor Abschluss der Berufsausbildung und vor Vollendung des 23. Lebensjahrs eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.

Die Höhe des freiwilligen Unterhaltsbeitrags für volljährige Waisen entspricht der Höhe des Waisengelds.

Freiwilliger Unterhaltsbeitrag für nicht anspruchsberechtigte Ehegatten

Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, so kann seinem Ehegatten, der keinen Anspruch auf Witwen-/Witwergeld hat und bedürftig ist, ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn mit dem verstorbenen Mitglied bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat.

Die Höhe des freiwilligen Unterhaltsbeitrags beträgt bei 5 Jahren einer ununterbrochenen durch Melderegisterauskunft nachgewiesenen häuslichen Gemeinschaft die Hälfte der Höhe des Witwen-/Witwergelds.

Bei 15 Jahren einer ununterbrochenen durch Melderegisterauskunft nachgewiesenen häuslichen Gemeinschaft beträgt die Höhe des freiwilligen Unterhaltsbeitrags die volle Höhe des Witwen-/Witwergelds.

Zeiten einer häuslichen Gemeinschaft werden allerdings dann nicht anerkannt, wenn sie in Zeiten einer früheren Ehe fallen.

Der Anspruch endet, wenn

  • der nicht anspruchsberechtigte Ehegatte verstirbt,
  • der nicht anspruchsberechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet,
  • die Bedürftigkeit wegfällt.

Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Die Bayerische Apothekerversorgung kann den Mitgliedern im Rahmen ihrer Richtlinien zur Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) zahlen.

Eine Bezuschussung setzt voraus, dass die Berufsfähigkeit gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist und durch eine Heilbehandlung voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um Pflichtleistungen des Versorgungswerks, sondern um freiwillige Zuschüsse, wenn die Aufwendungen nicht von anderen Kostenträgern (z.B. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung Bund) übernommen werden. In einigen Fällen kann allerdings kein Zuschuss gewährt werden, wie z.B. zu den Kosten einer Anschlussheilbehandlung. Auch technische Hilfsmittel können nicht bezuschusst werden. Die Zuschüsse sind im Übrigen der Höhe nach begrenzt.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Antrag auf eine Reha-Leistung eine angemessene Zeit vor Beginn der Heilbehandlung schriftlich gestellt werden muss. Ein Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die Reha-Maßnahme begonnen wurde, bevor das Versorgungswerk ihn bewilligt hat. Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein ausführliches ärztliches Attest des behandelnden Arztes über die Art der Einschränkung oder Gefährdung der Berufsfähigkeit sowie über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung,
  • ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme und
  • Angaben über andere in Frage kommende Kostenträger.