Für Berufsanfänger

Sie haben den 2. Prüfungsabschnitt in Ihrer Ausbildung zur Apothekerin bzw. zum Apotheker erfolgreich beendet und beginnen jetzt den 3. Abschnitt als Pharmaziepraktikantin oder Pharmaziepraktikant.

Damit beginnt Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Sozialversicherungspflicht tritt in jedem Fall ein, unabhängig davon, ob Sie weiterhin immatrikuliert bleiben oder einen Teil der praktischen Ausbildung an einem Hochschulinstitut ableisten.

Ab diesem Zeitpunkt gehören Sie auch dem vom Berufsstand der Apotheker geschaffenen Versorgungswerk an. Sie werden kraft Gesetzes Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung, wenn Sie die praktische Ausbildung in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder im Saarland beginnen. Wie die gesetzliche Rentenversicherung ist die Bayerische Apothekerversorgung ebenfalls eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Mit dem Online-Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit uns erstmals Ihre persönlichen Daten einfach und unkompliziert zu übersenden.

Für die Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung füllen Sie bitte den Mitgliedschaftserhebungsbogen aus und senden diesen an uns zurück.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Hand unterschreibt einen Antrag

Bereits zu Beginn Ihres 3. Ausbildungsabschnitts, mit Aufnahme Ihrer praktischen Ausbildung, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Ihre Beiträge zahlen Sie dann bereits mit Beginn Ihrer praktischen Ausbildung ausschließlich an Ihr Versorgungswerk.

Wichtig ist, dass Sie einen Antrag stellen.

Bitte stellen Sie den Onlineantrag zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Anschließend bestätigen wir zu Ihrem Antrag Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die gesetzliche Rentenversicherung entscheidet über Ihren Befreiungsantrag und sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid zu. Bitte beachten Sie, dass wir auf die weitere Bearbeitung durch die gesetzliche Rentenversicherung keinen Einfluss haben. Wir können Ihnen daher keine Auskünfte, z. B. zur Bearbeitungsdauer Ihres Antrags geben.

Achtung: Wichtige Frist!

Die Befreiung wird rückwirkend zum Beginn Ihrer Praktikantentätigkeit ausgesprochen, wenn Sie Ihre Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn beantragen. Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Antragsstellung über unser Downloadcenter ausreichend. Wird diese 3-Monats-Frist versäumt, werden Sie erst zum Zeitpunkt der Antragsstellung befreit. Bis dahin müssen Sie zum Versorgungswerk und zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlen, selbst wenn Sie Ihre Versorgung alleine über das berufsständische Versorgungswerk aufbauen wollen. Sollten Sie während Ihres Praktikums den Arbeitgeber wechseln oder innerhalb eines Betriebs die Tätigkeit wechseln, so müssen Sie erneut einen Befreiungsantrag stellen. Den Mitgliedschaftserhebungsbogen müssen Sie in diesen Fällen jedoch nicht nochmals übersenden, sondern nur einmal zu Beginn Ihrer Pflichtmitgliedschaft. Bitte beachten Sie, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings keine Befreiungsmöglichkeit von einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung eröffnet!

Mit Beginn Ihrer praktischen Tätigkeit (3. Ausbildungsabschnitt) sind Sie gleichzeitig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und Pflichtmitglied der Bayerischen Apothekerversorgung. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich zu beiden Einrichtungen Beiträge zahlen müssen, sofern Sie sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

 

Beitragshöhe bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren­tenversicherung wirkt, sind die gleichen Beiträge an die Bayerische Apothekerversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Maßgebend für die Beitragsbemessung der Angestellten ist das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitrags­bemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt).

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres können Sie der Kurz-Info entnehmen. Die Höhe Ihres Beitrags können Sie auch selbst über unseren Beitragsrechner ermitteln.

Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen in diesem Fall nicht entrichtet werden.

 

Beitragspflicht ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Sollten Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit worden sein, zahlen Sie einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags zum Versorgungswerk.

Für Sie als Pharmaziepraktikantin oder Pharmaziepraktikant kann der Mindestbeitrag auf Antrag auf die Hälfte reduziert werden.

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres können Sie der Kurz-Info entnehmen.

Weitere Informationen können Sie unserer Informationsbroschüre sowie der Satzung entnehmen. Zudem finden Sie unter FAQs „Für Berufsanfänger“ die Antworten auf häufig zu Beginn der Mitgliedschaft gestellte Fragen.

Sollten Sie darüber hinaus Beratungsbedarf haben, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

Bildnachweis: siehe Impressum